So vermeiden Sie datenschutzrechtliche Fallstricke bei der Wiedereröffnung
Die strengen gesetzlichen Maßgaben zur Beendung des Lockdowns stellen an Geschäftsinhaber und Gastronomen besondere Anforderungen. In einigen Branchen fordert der Gesetzgeber die Erfassung von Kontaktdaten von Besuchern und Kunden. Damit das ohne datenschutzrechtliche Fallstricke abläuft, stellen wir Ihnen heute ein kostenloses Muster zur Verfügung, mit dem Sie als Unternehmer Ihre "Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO bei der Erhebung von Daten bei der betroffenen Person im Zuge der Corna-Pandemie" erfüllen. Unser Dank gilt Herrn Rechtsanwalt Stephan Hansen-Ost und der Partneragentur ask. Das Anforderungs-Formular für das individualisierbare Muster finden Sie unten.
Seit Anfang der letzten Woche sind in NRW Gastronomiebetriebe und andere Einrichtungen des täglichen Lebens wieder geöffnet. Die Öffnung erfolgte unter der Maßgabe, strenge Hygiene- und Abstandsregelungen einzuhalten. Diese allein sind oft schon eine Herausforderung für Geschäftsinhaber und Gastronomen.
Der Datenschutz ist dabei oft gar nicht im Bewußtsein.
Doch genau hier können ganz böse Überraschungen auf Sie als Geschäftsinhaber warten. Denn nach der Länderverordnung sind Sie verpflichtet, personenbezogene Daten Ihrer Kunden und Besucher zu erfassen. Dazu gehören:
• Name, Vorname
• Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
• Rufnummer
Erfasst wird teilweise auch die Email-Adresse und einige lassen die Kunden / Besucher sogar unterschreiben. Manche Geschäftsinhaber lassen sich sogar die Ausweisdokumente zeigen und in Ausnahmefällen wird sogar eine Ausweisnummer notiert. Ob das Rechtens ist sollte einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.
Die Erfassung und Aufbewahrung zum Zweck der Infektionsabwehr ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 13 DSGVO. Das bedeutet für Sie als Geschäftsinhaber / Gastronom, dass Sie Ihre Kunden / Besucher über die Verarbeitung vor der Datenerfassung informieren müssen. Darüber hinaus ist darüber zu informieren, wann die Daten wieder gelöscht werden. In NRW muss das z. B. nach einem Monat passieren.
Die Kundeninformation können Sie z. B. über einen Aushang machen in Kombination mit mündlicher Erklärung. Alternativ bietet sich ein Flyer mit den Datenschutzinformationen im Rahmen der Corona-Bekämpfung zum Mitnehmen an. Damit haben Sie auch einen Nachweis, dass Sie Ihren Datenschutz-Informationspflichten nachgekommen sind.
Ein Muster für eine solche „Datenschutzinformation im Rahmen der Pandemie-Bekämpfung“ senden wir Ihnen auf Anfrage gern zu. Das Dokument passen Sie dann für sich an und händigen es vor der Datenerhebung aus. Denken Sie auch daran, dass diese Verarbeitung als neue Verarbeitungstätigkeit in Ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen ist.
Für eine einmalige Kostenpauschale von 9,90 € nehmen wir die Individualisierung der Datenschutzinformation auch gern für Sie vor.
Bitte sprechen Sie uns an!
Ansprechpartner:
Anke Blömer
Datenschutzbeauftragter Münsterland
Telefon: 0 25 43 / 9 30 20 29