Gute Frage. Beide Tools stellen schicke Karten für Websites bereit. Google Dienste tun das bunter und globaler und erfreuen sich nach wie vor allergrößter Beliebtheit. Die Datenschutzproblematik ist dabei vielen Verantwortlichen kaum bewusst. Wie wir bereits in unserem Newsletter 22 – Teil 1 berichteten, kann die Google Map App zwar als JavaScript API (ohne das Setzen von Cookies) eingebunden werden. Dennoch verwendet Google die erhobenen Daten (hier die IP-Adressen der Websitebesucher) für eigene Zwecke. Außerdem werden in jedem Fall die Fonts nachgeladen. Spätestens jetzt braucht man als Verantwortlicher die Einwilligung der Nutzer. Damit aber nicht genug: Google ist ja bekanntlich ein Konzern mit US-Sitz. Personenbezogene Daten werden also ins „Drittland“ übertragen. Legitimation: Nada – aus Art. 49 DS-GVO lässt sich da eher nichts herleiten.
Kann die Alternative OpenStreetMap sein? Dazu gibt es von der Datenschützerin ein klares „Jein“. Denn so ganz ohne Tücken kommt OpenStreetMap auch nicht daher. Nur um es schon mal vorweg zu nehmen: Bindet man das Tool einfach so ein, kracht es auch beim Datenschutz.
Beachtet man aber einige Dinge bei der Einbindung und stellt vorab generell ein paar Grundüberlegungen kann, kann OpenStreetMap durchaus eine datenschutzkonforme Alternative sein. Gern senden wir Ihnen hierzu unseren Workaround, der Ihren Datenschutzbeauftragten / Ihre Datenschutzbeauftragte glücklich macht. Fordern Sie hier den gesamten Artikel an.
Brauchen Sie Unterstützung oder überlegen Sie einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen? Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt auf. Datenschutz kann auch Spaß machen!