Whistleblowing – Hinweisgeberschutz wird Pflicht

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Whistleblowing - das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist verabschiedet

Hinweisgeberschutz wird Pflicht

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist verabschiedet und setzt die EU-Richtlinie von 2019 in nationales Recht um. Es tritt bereits im Juni 2023 in Kraft. Dieser Artikel beleuchtet, was das für Unternehmen bedeutet.

Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden bzw. öffentliche Einrichtungen und Gemeinden ist die Umsetzung des Hinweisgeberschutz Gesetzes in Zukunft Pflicht. Das bedeutet, dass Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Behörden künftig sichere interne Meldekanäle für Whistleblower bereitstellen müssen.

Für wen gilt der Schutz?

Der durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützte Personenkreis ist weit zu fassen. Der Whistleblower-Schutz gilt für:

  •  Arbeitnehmer,
  • Teilzeitbeschäftigte,
  • befristete Beschäftigte,
  • Freiberufler,
  • Zulieferer,
  • Dienstleister,
  • Geschäftspartner,
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst
  • Eingeschlossen sind auch ehemalige und zukünftige Beschäftigte

Whistleblower, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen weitergeben sind jedoch nicht geschützt und müssen für den entstandenen Schaden aufkommen.

Existiert eine interne Meldestelle, die gegen den Verstoß wirksam vorgehen kann und der Whistleblower keine Repressalien zu befürchten hat, soll die Meldung an die interne Meldestelle erfolgen.

 

Was darf gemeldet werden?

Grundsätzlich können alle Tatbestände gemeldet werden, die gegen EU- oder nationales Recht verstoßen. Es geht um die umfassende Aufdeckung von Mauscheleien, Unregelmäßigkeiten, Absprachen und Rechtsverstößen, z.B.:

  • im öffentlichen Auftragswesen, Verstöße gegen das Vergaberecht,
  • bei Finanzdienstleistungen sowie Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
  • der Produktsicherheit,
  • der Verkehrssicherheit,
  • Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,
  • im Umwelt- und Strahlenschutz,
  • hinsichtlich der kerntechnische Sicherheit,
  • in der öffentlichen Gesundheit,
  • Verstöße und Unregelmäßigkeiten im Bereich Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  • im Bereich Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • zum Verbraucherschutz,
  • Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften,
  • Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre
  • natürlich: Verstöße gegen den Datenschutz oder gegen die Informationssicherheit
  • Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU,
  • Verstöße zulasten der finanziellen Interessen der EU und gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und
  • Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsrechts zuwiderläuft

Die Liste ist nicht abschließend. Der Anwendungsbereich umfasst Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigen und ihrer Vertretungsorgane bzw. Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie Vorschriften gegen geltendes EU-Recht.

Was kommt hier auf Verantwortliche zu?

  • Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen nach dem aktuellen Gesetzentwurf  spätestens innerhalb von einem Monaten nach Verkündung des HinSchG interne Meldestellen einrichten und betreiben, wobei aber die Bußgeldvorschrift, wonach ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro droht, wenn ein interner Kanal nicht eingerichtet oder betrieben wird (hierzu siehe unten “Welche Sanktionen drohen bei Nichtumsetzung”), erst sechs Monate nach Verkündung des HinSchG Anwendung finden soll.
  • Gleiches gilt auch für Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
  • Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht der aktuelle Gesetzentwurf eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor.

Welche Anforderungen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Whistleblower-Meldestellen zu beachten sind, haben wir für Sie in einer praktischen 10-Punkte Checkliste zusammengefasst. Die Checkliste können Sie hier anfordern.

 

 

 

10-Punkte Checkliste an eine Hinweisgeberschutz-Meldestelle

Anrede
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Nachname*
Firma
Straße
PLZ
Ort
Telefon
Email*
 

Juchu, wir brauchen keine Meldestelle!

Auch wenn das eigene Unternehmen weniger als 50 Beschäftigte hat, bleibt die Frage:  Ist es klug, das Hinweisgeberschutz Gesetz zu ignorieren? Bei Arbeitnehmern wird in Kürze das Bewusstsein für die Meldefähigkeit von Regelverstößen durch den Arbeitgeber steigen (insbesondere, weil Verantwortliche hier eine weitgehende Informationspflicht haben). Bietet der eigene Arbeitgeber keinen geeigneten Meldekanal an, wird es so sein, dass eine Meldung sofort an externe Stellen gehen wird – mit allen Konsequenzen. Aus unserer Sicht wäre es ratsam, eine eigene Meldestelle zur Verfügung zu stellen, um zunächst einen internen Klärungsversuch zu unternehmen. Selbstverständlich haben Verantwortliche keinen Einfluss darauf oder gar ein Weisungsrecht, ob Beschäftigte die eigenen Kanäle nutzen oder doch lieber sofort eine Meldung bei einer externen Meldestelle abgeben.

Was ist, wenn Sie eine Meldestelle einrichten müssen, dies aber nicht tun?

Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle nicht nach, kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden.

Richten Sie die Meldestelle zwar ein, aber machen das nicht richtig, drohen sogar bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Was bedeutet „nicht richtig“? Nicht richtig wären z. B. Meldestellen, bei denen leichtfertig die Vertraulichkeit nicht gewahrt wird, so dass die Identität des Hinweisgebers oder der Personen, die in dessen Meldung genannt werden, gegenüber Nichtberechtigten offenbart wird.

Also bevor Sie das Projekt halbherzig angehen, lassen Sie es lieber ganz bleiben 😊.

Softwarelösung zur Einrichtung einer Whistleblower-Meldestelle

Am sinnvollsten erscheint uns eine elektronische Lösung, d. h. der Einsatz einer speziellen Software für eine Whistleblower-Meldestelle. Wir freuen uns, dass wir Ihnen so eine Lösung anbieten können - weitere Informationen finden Sie hier.


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Ansprechpartner:Datenschutz - Anke Blömer

Anke Blömer

Datenschutzbeauftragter Münsterland

Telefon: 0 25 43 / 9 30 20 29